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# Satzung Satzung des Hochschulgaming Ingolstadt e.V. Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 17.08.2022. ### § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen „Hochschulgaming Ingolstadt“ und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Ingolstadt. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. ### § 2 Ziel und Zweck des Vereins 1. Der Verein hat die Förderung von E-Sport und Videospielkultur, insbesondere in Ingolstadt, zum Zweck. Das gemeinsame Spielen von Videospielen soll im Mittelpunkt des Vereinshandelns stehen. 2. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch a) die Schaffung eines sozialen Netzwerks für seine Mitglieder im Ingolstädter Raum zum gemeinsamen Spielen von Videospielen und zum Betreiben von E-Sport. b) die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung der Aufmerksamkeit und Wahrnehmung von Videospielen und E-Sport in der Gesellschaft. c) die Bildung, Unterstützung und Förderung von kompetitiven und freizeitlichen E-Sport-Teams. d) die Teilnahme an E-Sport-Veranstaltungen wie Turnieren und organisierten Ligen. e) die Förderung des E-Sports und der Videospielkultur an der Technischen Hochschule Ingolstadt. f) die Öffentlichkeitsarbeit in sozialen Medien zur Förderung des Vereins. g) die Bereitstellung von technischer Infrastruktur zur Förderung der Videospielkultur. 3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. ### § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen. 2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. 3. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden. 4. Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann; b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person; c) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss. d) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages länger als einen Monat im Zahlungsverzug ist und trotz Zahlungserinnerung den Beitrag nicht geleistet hat. In der Zahlungserinnerung, die per E-Mail versendet wird, ist auf die Streichung hinzuweisen. Das Mitglied wird nach einer Streichung von der Mitgliederliste per E-Mail gesondert darüber informiert. 5. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Mitgliedsbeitrags. ### § 4 Mitgliedsbeiträge 1. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von einem Geldbetrag als regelmäßiger Halbjahresbeitrag zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgesetzt. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. 2. Von der Beitragspflicht befreit sind a) Ehrenmitglieder ### § 5 Finanzierung Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen und Zahlungen von natürlichen und juristischen Personen. ### § 6 Preise 1. Wenn ein vom Verein organisiertes Team im Rahmen einer E-Sport-Veranstaltung, welche nicht vom Verein organisiert wurde, für ihre Leistung einen Preis gewinnt, soll dieser an den Verein ausgezahlt werden. 2. 80 % jedes Preisgelds werden zu gleichen Teilen unter den Mitgliedern des Teams aufgeteilt, welches das Preisgeld gewonnen hat. 20 % jedes Preisgelds behält der Verein ein. 3. Alle Preise, die kein Preisgeld sind, werden in voller Höhe an das Team, welches den Preis gewonnen hat, weitergegeben. Das Team entscheidet durch einfache Mehrheit über die Aufteilung der Preise. 4. Ein Trainer, welcher maßgeblich zum Erfolg des Teams beigetragen hat, ist auch Mitglied des Teams. ### § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand ### § 8 Die Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist. a) Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform per E-Mail zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung. b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt. 2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen. c) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens drei andere Mitglieder vertreten. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen. d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig. e) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt. f) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. 3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung b) Entlastung des Vorstandes c) Wahl (ggf. auch Abwahl) des Vorstandes d) Wahl der Kassenprüfer/innen e) Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern f) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist g) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel h) Entscheidung über gestellte Anträge i) Änderung der Satzung (Ausnahme § 11 Abs. 3) j) Auflösung des Vereins 4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist. ### § 9 Der Vorstand 1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB wird aus dem ersten Vorstand, dem zweiten Vorstand und dem dritten Vorstand gebildet. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. 2. Ein Mitglied des Vorstands übt das Amt des Kassenwarts aus. 3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB jeweils allein vertreten. 4. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen. 5. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. 6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben. 7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 8. Wichtige Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren. ### § 10 Kassenprüfer/innen 1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von mindestens einer Person geprüft. Hierfür werden von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr mindestens zwei Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer/innen dürfen keine Mitglieder des Vorstandes sein. 2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung. ### § 11 Satzungsänderungen 1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist. 2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. ### § 12 Auflösung 1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung oder die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. ### § 13 Haftung Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden. ### § 14 Salvatorische Klausel Sollte sich eine einzelne Bestimmung dieser Satzung als unwirksam herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtswirksame Regelung als gewollt und erklärt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung und der gesamten Satzung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben am nächsten kommt und den allgemeinen Grundsätzen des Vereinsrechts entspricht.